10.03.2017, Berlin | spiz

Individueller Patientennutzen darf nicht nur bei der Zulassung von Cannabis-Arzneimitteln eine Rolle spielen

Ab heute (10. März 2017) dürfen Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen. Das Gesetz „Cannabis als Medizin“ begründete der Gesetzgeber damit, dass Menschen mit schweren Erkrankungen den Zugang zu allen Behandlungsmethoden haben müssen, solange die realistische Aussicht auf Heilung oder Linderung bestehet. Allein die Aussicht auf Heilung oder Linderung einer Erkrankung solle entscheidend sein, ob eine Therapiemethode rechtlich zulässig und auch erstattungsfähig durch die gesetzlichen Krankenkassen sei.

„Wir begrüßen dieses klare Bekenntnis des Gesetzgebers zum individuellen Patientennutzen. Allerdings sollten davon nicht nur Patienten profitieren, die Cannabispräparate benötigen. Derzeit bleibt vielen Patienten der Zugang zu Medikamenten verwehrt, weil in Mittelwertbetrachtungen kein Zusatznutzen belegt werden kann oder schlichtweg gar keine Studien vorliegen, weil es sich für die Industrie bei altgedienten Medikamenten einfach nicht lohnt. Gleichwohl kann im Einzelfall ein individueller Nutzen für die Patienten vorhanden sein. Was für Cannabis gilt, muss dann auch für sämtlich andere Arzneimittel gelten “, erklärt der Vorsitzende des Spitzenverbandes ZNS (SpiZ), Dr. Uwe Meier.
„Ärzte sind in Deutschland gut ausgebildet. Sie kennen die Leitlinien der Fachgesellschaft und die Studien zur Wirksamkeit der von ihnen verordneten Medikamente. Es ist aber die Pflicht eines jeden Arztes zu prüfen, ob wissenschaftliche Erkenntnisse im Einzelfall auch anwendbar sind. Ein zu Recht sehr streng ausgelegtes Arzneimittelrecht darf daher nicht dazu führen, dass die Therapiefreiheit eingeschränkt wird. Es ist einem schwerkranken Patienten nur schwer zu vermitteln, dass er keinen Zugang zu Medikamenten hat, obwohl dieses dem Betroffenen hilft. Diese Fälle sind gerade in der neuropsychatrischen Versorgung keine Einzelfälle. Wir sehen das neue Gesetz daher als Startschuss für eine breite Diskussion über eine medizinische Versorgung, die sich am individuellen Patientennutzen orientiert“, betont Meier.

Individueller Patientennutzen darf nicht nur bei der Zulassung von Cannabis-Arzneimitteln eine Rolle spielen

Über den Spitzenverband ZNS

Der Spitzenverband ZNS (SpiZ) ist der Zusammenschluss der bedeutendsten fachärztlichen Berufsverbände auf dem Gebiet der ZNS-Versorgung: Psychiatrie, Neurologie, Psychosomatik, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ärztlicher Psychotherapie. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gebündelt, um diese gegenüber der Politik, der Selbstverwaltung und der Öffentlichkeit zu vertreten.
Die aktuellen Mitgliedsverbände des SpiZ:

  • Berufsverband Deutscher Nervenärzte (BVDN)
  • Berufsverband Deutscher Neurologen (BDN)
  • Berufsverband Deutscher Psychiater (BVDP)
  • Berufsverband der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (BPM)
  • Berufsverband ärztlicher Psychoanalytikerinnen und Psychoanalytiker in der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (BÄP in der DGPT)
  • Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP)

Durch seine Mitgliedsverbände vertritt der SpiZ die für die Versorgung von psychisch, psychosomatisch und neurologisch erkrankten Patienten relevanten Fachärzte und Fachärztinnen in Deutschland. Insgesamt werden 24.000 Fachärzte und Fachärztinnen der genannten Disziplinen durch den SpiZ vertreten.
Website SPiZ: spitzenverband-zns.org

Kontakt:

Spitzenverband ZNS (SpiZ)
Geschäftsstelle
RA Bernhard Michatz
Geschäftsführer
Wulffstr. 8
12165 Berlin
Tel +49 30 / 94878310

bernhard.michatz@spitzenverband-zns.de

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