Langfristiger Heilmittelbedarf für weitere Diagnosen und verdoppelte Höchstwerte bei der Ergotherapie
Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Veranlasste Leistungen
Berlin, 18. März 2021 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die sogenannte Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf erweitert. In dieser Liste führt der G-BA Krankheiten und Krankheitsbilder auf, bei denen aufgrund der Schwere der Erkrankung von einem erhöhten Heilmittelbedarf ausgegangen wird. Außerdem hat der G-BA im Bereich der Ergotherapie bei zwei Diagnosegruppen die Höchstmenge der Verordnung heraufgesetzt. Damit soll die Versorgungssituation speziell von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen besser be- rücksichtigt werden. So wird künftig sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen aus diesen zwei Diagnosegruppen bei einem erhöhten Heilmittelbedarf mit einem Arztkontakt pro Quartal auskommen und ihre Therapie nicht unterbrochen wird. Hinweise aus der Versorgungspraxis hatten den G-BA zu dieser Anpassung der Heilmittel-Richtlinie veranlasst.
Langfristiger Heilmittelbedarf: 7 Diagnosen neu gelistet
Patientinnen und Patienten mit einer schweren und langanhaltenden funktionellen oder strukturellen Schädigung benötigen oft auch dauerhaft Heilmittel wie Krankengymnastik oder Sprachtherapie. Besteht ein solcher langfristiger Heilmittelbedarf, kann eine Verordnung wiederholt gleich für jeweils 12 Wochen ausgestellt werden. In der Diagnoseliste für einen solchen Bedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) kommen durch den aktuellen Beschluss nun folgende Krankheitsbilder hinzu:
- Guillain-Barré-Syndrom (Erkrankung des peripheren Nervensystems)
- Normaldruckhydrozephalus (Störung der Hirn-, Rückenmark- und Nervenfunktion)
- blutungsbedingte Gelenkschäden (Arthropathia haemophilica)
- Ehlers-Danlos-Syndrom (Erkrankungen des Bindegewebes)
- Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta)
- angeborene Fehlbildungssyndrome vorwiegend an den Extremitäten
- schwere Verbrennungen oder Verätzungen
Ergotherapie: Neue Höchstmenge bei 2 Diagnosegruppen
Versicherte mit chronischen psychischen Erkrankungen wie z. B. schweren Angst-, Zwangs-, Belastungs- oder Persönlichkeitsstörungen haben häufig Schwierigkeiten, sich selbst und ihren Alltag zu organisieren. So können möglichweise Arztbesuche wegen einer neuen Verordnung zur Weiterführung der Heilmittelbehandlung eine große Hürde darstellen. Das betrifft vor allem jene Patientinnen und Patienten, bei denen eine ergotherapeutische Behandlung mehrmals pro Woche zentraler Bestandteil des Behandlungskonzeptes ist und die derzeit mehrere Verordnungen pro Quartal brauchen. Mit dem Aufstocken der Höchstmenge je Verordnung von 10 auf 20 Einheiten für die Diagnosegruppen PS 2 und PS 3 im Bereich der Ergotherapie löst der G-BA ein Problem auf, das sich nach der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie ergeben hatte. Eine kontinuierliche Heilmittel-Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten mit nur einem Arztkontakt im Quartal ist nun gewährleistet.
Die Richtlinienänderungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 1. Juli 2021 in Kraft.
Hintergrund
Seit 1. Januar 2021 ist eine grundlegend überarbeitete Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Das Verordnungsverfahren wurde deutlich vereinfacht, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten. Der G-BA legt in seinen Heilmittel-Richtlinien fest, welche Heilmittel als Krankenkassenleistungen von niedergelassenen (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden können. Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen bzw. Krankheitsanzeichen in welcher Menge und Frequenz verschrieben werden dürfen, ist im sogenannten Heilmittelkatalog der Richtlinie festgelegt.
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