COVID-Impfpräventionsstärkungsgesetz: Die aktuellen Regelungen für nervenärztliche Praxen
Der Bundestag hat am 10.12.2021 mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen, dieses Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Verabschiedet wurde dabei eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheitseinrichtungen, die auch nervenärztliche Praxen umfasst. Zudem gilt eine Entschärfung der Testverpflichtung für immunisierte Praxismitarbeiter.
Ab dem 15.03.2022 müssen alle Personen, die in nervenärztlichen Praxen tätig sind (Praxisinhaber, Angestellte, Leiharbeitnehmer etc.) einen Immunitätsnachweis vorweisen. Dazu zählen
- ein Impfnachweis, mithin ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff müssen mindestens 14 Tage vergangen sein,
- ein Genesenennachweis, mithin ein Nachweis, hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Der Immunitätsnachweis muss bis zum Ablauf des 15.03.2022 der Leitung der Praxis vorgelegt werden. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der Praxis unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Soweit ein Immunitätsnachweis ab dem 16.03.2022 seine Gültigkeit aufgrund von Zeitablauf verliert, muss dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit ein neuer Nachweis vorgelegt werden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die seit dem 24.11.2021 geltende Testpflicht für immunisierte Praxismitarbeiter etwas entschärft. Die ursprünglich erforderliche arbeitstägliche Testung auch der geimpften und genesenen Praxismitarbeiter hatte teilweise zu unterschiedlichen Reaktionen der Gesundheitsministerien der Länder geführt (teilweise wurde diese Regelung ausgesetzt). Durch die Neuregelung des § 28b Abs. 2 IfSG gilt nunmehr
- für geimpfte und genesene Praxismitarbeiter gilt, dass eine Schnelltestung 2-mal pro Woche ausreichend ist. Die Testung kann auch zur Eigenanwendung ohne Aufsicht erfolgen.
- Praxen müssen nicht mehr alle zwei Wochen dem Gesundheitsamt Angaben zum Anteil geimpfter Beschäftigter und Patienten übermitteln. Eine Übermittlung hat nunmehr nur noch auf Anforderung durch das Gesundheitsamt zu erfolgen. In anonymisierter Form übermittelt werden müssen auch nur noch Angaben zum Anteil der geimpften Personen, die in der Praxis beschäftigt sind. Angaben zu behandelten Personen sind nicht zu übermitteln.
- Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Begleitpersonen (Eltern, Betreuungspersonal, Dolmetscher etc.), die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, nicht als Besucher gelten und daher keiner Testpflicht unterliegen.
Weitere Konsequenzen: Wenn der Praxisinhaber der Nachweispflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nicht nachkommt, kann die Behörde weitere Schritte einleiten, z.B. die Verhängung eines Bußgeldes, das Verbot der Arbeit in der jeweiligen Praxis oder die Schließung der Praxis.
Mitarbeitern, die eine Impfung verweigern, können ab dem 16.03.2022 nicht mehr in der Arztpraxis beschäftigt werden. Ihnen droht zu diesem Zeitpunkt eine außerordentliche personenbedingte Kündigung. Hiervon gibt es allenfalls dann eine Ausnahme, wenn fehlende Impfungen auf Lieferengpässe zu den Impfstoffen zurückzuführen sind.
Autor
Kanzlei für Medizinrecht
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