Stellungnahme zum Arbeitsentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Vorbemerkung
Der Spitzenverband ZNS, in dem sich die führenden fachärztlichen Berufsverbände der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen, neurologischen und psychosomatischen Fachgruppen zusammengeschlossen haben, sieht den vorliegenden Arbeitsentwurf des Bundesministeriums der Gesundheit äußerst kritisch. Die Fachärzte der genannten Fachgruppen, die selbst auch Psychotherapeuten sind, sehen noch erheblichen Klärungsbedarf in Bezug auf die geplante Gesetzesänderung, mit der ein neues, noch nicht mit einem Namen versehenes Berufsbild geschaffen werden soll. Sie begrüßen ausdrücklich die Bestrebungen, durch die geplante Reform der Ausbildung nicht-ärztlicher Psychotherapeuten, Standards zu definieren, die zu einer qualitativ guten und sicheren Patientenversorgung führen sollen.
Ärztliche Kompetenzen, die aktuell nur im Rahmen eines Medizinstudiums erworben werden, dürfen durch die Reform nicht in ein neues Berufsbild mit einem vollkommen anderen Heilberufsverständnis übertragen werden. Dies würde zwangsläufig zu einem Verlust in der Qualität der Behandlung und zu einer Gefährdung des Patientenwohls führen.
Zu § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
- Die Berufsbezeichnung für den neuen Beruf bleibt in dem Gesetzentwurf durchgängig offen. Aus unserer Sicht muss die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut (PP) und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut (KJP) beibehalten werden, sie darf nicht durch den allgemeinen Begriff „Psychotherapeut“ ersetzt werden. Im Gesetz ist ausdrücklich auf das Gebiet der (fach-) ärztlichen Psychotherapie und deren Erbringer (Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie/Psychoanalyse) zu verweisen. Größtmögliche Klarheit der Grundqualifikation eines Psychotherapeuten ist bereits in der Berufsbezeichnung unabdingbar, um die heute schon bestehende Unsicherheit der Patienten über die Qualifikation des Behandelnden nicht vergrößert wird. Die von Ärzten erbrachte Psychotherapie (bzw die Behandlung von Menschen mit psychischen Störungen durch die dafür spezialisierten Ärzte) ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes, wohl aber ist diese Behandlung ein essentieller Pfeiler der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Versorgung psychisch, psychosomatisch und somatisch Kranker. Dies darf durch die Reform in keiner Weise in Frage gestellt werden.
Bislang gibt es im ärztlichen wie auch im Bereich der nicht-ärztlichen Psychotherapeuten eine klare Unterscheidung von Arztgruppen, die für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. Erwachsenen zuständig sind (z. B. Kinder- und Jugendärzte, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten). Dies auch weiterhin unterscheiden zu können fordert der Verbraucherschutz. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen, die Behandlung von Kindern und Jugendlichen erfordert andere Kompetenzen und Ausbildungsinhalte als die Behandlung Erwachsener und dem ist in der Berufsbezeichnung Rechnung zu tragen. Es ist auch sicher zu stellen, dass psychisch, psychosomatisch und neurologisch erkrankte Menschen mit komplexem Behandlungsbedarf in kooperativen Behandlungsstrukturen versorgt werden. Das Primat der ärztlichen Gesamt-Verantwortung darf hier nicht aufgegeben werden.
Zu § 7 Ausbildungsziele
Die Studieninhalte sind insgesamt nur unzureichend beschrieben. Aufgrund der Bachelor-MasterStruktur, die eine hohe Varianz der Studieninhalte ermöglichen würde, müssen die Studieninhalte zwingend bundeseinheitlich festgelegt werden, insbesondere wenn das Studium zu einer Approbationserteilung nach Ablegen eines Staatsexamens führen soll. Die wissenschaftlichen Grundlagen der Psychotherapie müssen in einem solchen Studium fundiert vermittelt werden und im Mittelpunkt der Ausbildung stehen. Auch ist sicherzustellen, dass ausreichend fundierte Grundlagen in der Behandlung der verschiedenen Altersgruppen vermittelt werden. Eine an der Erwachsenenbehandlung orientierte Ausbildung darf nicht automatisch auch zu einer Zulassung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen führen. Gleiches gilt umgekehrt. Hier sehen wir noch erheblichen Nachbesserungsbedarf im Gesetzestext.
Zu § 26 Modellstudiengang
Auf die Etablierung eines Modellstudiengangs, der das Ausbildungsziel nach § 7 um den Erwerb der Kompetenzen erweitert, die zur Feststellung, Verordnung und Überprüfung von psychopharmakologischen Maßnahmen, die als Bestandteil einer psychotherapeutischen Versorgung erforderlich sind, muss generell verzichtet werden. Es ist nicht vorstellbar, wie in einem Modellstudiengang innerhalb von nur 2 Jahren hier eine ausreichende Kompetenz vermittelt werden soll. Die Indikationsstellung, Verordnung und Überprüfung von psychopharmakologischen Maßnahmen gehört weiterhin ausschließlich in die Hände eines Arztes. Jede Pharmakotherapie ist eine hochkomplexe Form der Heilbehandlung, die besondere und umfassende Kenntnisse der medizinischen Grundlagen und der Anwendungspraxis erfordert, wie sie nur in einem umfassenden und abgeschlossenen Medizinstudium und anschließender ärztlicher Weiterbildung (mit Facharztanerkennung) zu erwerben sind. Eine Psychopharmakotherapie muss stets das aktuelle Krankheitsgeschehen, den bisherigen Verlauf und mögliche Komorbiditäten berücksichtigen. Dabei reicht es nicht aus, das Indikationsspektrum eines verordneten Medikaments zu kennen. Vielmehr sind mögliche oft sehr komplexe Interaktionen mit anderen verordneten Pharmaka wie auch die Auswirkungen aller Erkrankungen des Patienten, aus denen sich relative und absolute Kontraindikationen ergeben können, in die pharmakotherapeutische Entscheidung zwingend einzubeziehen. Dies alles erfordert eine langjährige Erfahrung des Verordnenden in seinem Fachgebiet. Hier finden sich im Übrigen auch Inkonsistenzen im vorliegenden Gesetzentwurf: In den erläuternden Anmerkungen zum Gesetz wird richtigerweise ausgeführt, „dass sich die Befugnis […] nicht auf somatische Tätigkeiten erstreckt.“ Dem widerspräche ein Modellstudiengang fundamental.
Aus wenn dies jetzt nicht Gegenstand der Regelung ist, weisen wir darauf hin, dass die Notwendigkeit einer somatischen Abklärung vor Aufnahme einer Psychotherapie auf jeden Fall beibehalten werden muss. Ein aussagekräftiger Konsiliarbericht ist ein wichtiger Bestandteil der Diagnostik und Therapieplanung einer Psychotherapie. Nur so ist die Patientensicherheit zu gewährleisten, können und müssen doch im Rahmen der somatischen Diagnostik vor Therapiebeginn Komorbiditäten und bisher unerkannte aber relevante Erkrankungen erkannt werden. Patienten müssen ggf. auch im Verlauf ihrer Therapie fachärztlich begleitet werden, um interkurrente Erkrankungen, hinzukommende Komorbiditäten wie auch Chronifizierungen rechtzeitig erkennen und behandeln zu können. Dafür ist es sicher sinnvoll, in einem Studiengang, der zur Erbringung von Psychotherapie qualifizieren soll, auch Wissen über somatische Fragestellungen zu vermitteln. Es ist aber eindeutig festzustellen, dass dies nicht zu einem Ersatz für die ärztliche Untersuchung und ggf. Mitbehandlung führen darf. Hierfür ist in der Ausgestaltung der Versorgungsrealität Rechnung zu tragen. Mitgliedsverbände BVDN Berufsverband Deutscher Nervenärzte BDN Berufsverband Deutscher Neurologen BVDP Berufsverband deutscher Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie BKJPP Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland BPM Berufsverband der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Deutschlands
Wenn das Studium zur Grundlage für eine Approbation wird, so ist bereits jetzt festzulegen, wie dann die weitere Integration der approbierten Psychotherapeuten in eine obligat zu fordernde Weiterbildung geregelt werden kann. Ein Studium, wie in dem Gesetzentwurf geplant, kann aus Sicht des Spitzenverbands ZNS keinesfalls hinreichend Erfahrung vermitteln, um den Absolventen dann sofort zur eigenständigen Ausübung von heilkundlicher Psychotherapie zu qualifizieren. Wenn es nicht gelingt, die Ausbildungsinhalte für die verschiedenen Altersgruppen im Studium hinreichend zu vermitteln, dann darf ein Studium mit einem Schwerpunkt auf der Behandlung von Erwachsenen nicht zu einer Approbation für Kinder und Jugendliche führen und vice versa. Ggf. ist eine Zulassung zur Behandlung der verschiedenen Altersgruppen erst nach erfolgter Weiterbildung zu erteilen.