Stellungnahme zur Vereinbarung zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach §115 d Abs. 2 SGB V
Vorbemerkung
Der Spitzenverband ZNS (SpiZ), in dem sich die führenden fachärztlichen Berufsverbände der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen, neurologischen und psychosomatischen Fachgruppen zusammengeschlossen haben, sieht die vorliegende Vereinbarung der GKV, PKV und DKG zur Stationsäquivalenten Behandlung (StäB) äußerst kritisch.
Die StäB nach der vorliegenden Vereinbarung unterscheidet sich kaum von einer niederschwelligen ambulanten vertragsärztlichen Behandlung, wie sie bereits flächendeckend in Deutschland angeboten wird. Die Qualitätsanforderungen unterschreiten zum Teil erheblich diejenigen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Um die sicher sinnvolle Ambulantisierung voranzubringen, werden neue Versorgungsstrukturen aus dem stationären Bereich heraus als Parallelstruktur aufgebaut, ohne die vorhandene Kompetenz des ambulanten Sektors miteinzubinden. Ohnehin knappe stationäre Angebote werden dadurch weiter verknappt. Die Chance einer echten Vernetzung der Angebote wird nicht genutzt.
Sachlage
Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurde seitens des Gesetzgebers in den §§ 39 und 115d SGB V die Einführung der sogenannten „stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung“ beschlossen. Diese Versorgungsform soll Patientinnen und Patienten in akuten Krankheitsphasen, für die bei vollstationärer Behandlung eine komplexe Intensivbehandlung erforderlich ist, eine Behandlung im häuslichen Umfeld erlauben, wie sie ansonsten im Krankenhaus stattfände. Dafür hat der Gesetzgeber Anforderungen an die Dokumentation und an die Qualität dieser neuen Versorgungsform gestellt. Die Darstellung der geplanten Umsetzung, wie sie in der derzeitigen Vereinbarung zwischen GKV, PKV und DKG ausgeführt wird, unterschreitet diese Anforderungen erheblich bzw. vermeidet es gänzlich, essentielle Punkte zu beschreiben.
Die neue Behandlungsform entspricht im Grunde einem ambulanten Versorgungsangebot, wie es heute schon durch vertragsärztliche tätige psychiatrisch-psychotherapeutische Facharztgruppen gemeinsam mit anderen Berufsgruppen, Psychiatrienetze oder aber durch die sozialpsychiatrische Versorgung bei Kinder und Jugendlichen vorgehalten werden. Lediglich die aufsuchenden Tätigkeiten müssten für den ambulanten Sektor weiter ausgebaut werden. Diese Versorgung jetzt allein für den stationären Bereich auszubauen führt durch den damit verbundenen Zuständigkeitswechsel zu einem vermeidbaren Behandlungsabbruch gerade in der Krisensituation.
Eine regelhafte Vernetzung mit dem ambulanten Sektor besteht nämlich nicht. Weder kann der ambulant tätige Facharzt die StäB verordnen, noch ist er oder Mitglieder seines Teams in die Behandlungsangebote mit eingebunden. Die Entscheidung über stationsäquivalente Behandlungsangebote trifft hier also nicht derjenige, der den Patienten und dessen Häuslichkeit bereits gut kennt, sondern der Facharzt in der Klinik, der weder den Patienten noch die häusliche Situation kennt. Unklar bleibt zudem die Abgrenzung von einer parallel weiterlaufenden Mitgliedsverbände BVDN Berufsverband Deutscher Nervenärzte BDN Berufsverband Deutscher Neurologen BVDP Berufsverband deutscher Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie BKJPP Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland BPM Berufsverband der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Deutschlands vertragsärztlichen nicht-psychiatrischen Versorgung. Haus- und Fachärzte sollten zumindest Kenntnis über die laufende Stationsäquivalente Behandlung erhalten und informiert werden, ob und welche ambulanten Leistungen durch sie zu erbringen sind. Während einer stationären Behandlung sind vertragsärztliche Leistungen nach gesetzlicher Vorgabe außer am Aufnahmeund am Entlassungstag nicht möglich. Gleichermaßen müssen Patienten über die Regelungen zur Inanspruchnahme von Vertragsärzten während der stationsäquivalenten Behandlung informiert werden
Folgende Punkte werden nicht oder nur unzureichend geregelt:
- Sicherstellung der 24-stündigen klinischen Therapieverantwortung und individueller Hilfeleistungen an sieben Tagen der Woche
- Besondere Anforderungen an die Qualifikation des Personals und die Flexibilität der Organisation des Krankenhauses
- Nahtlose Verbindung und Verflechtung des Versorgungsangebots mit der Krankenhausstruktur
- Umfassende Rufbereitschaft des Behandlungsteams sowie die jederzeitige ärztliche Eingriffsmöglichkeit
- Fortbestehen der stationären Krankenhausbehandlungsnotwendigkeit während der gesamten Behandlungsdauer
- Abgrenzung zu anderen aufsuchenden Behandlungsformen, die nach Art und Intensität auch durch sonstige aufsuchende Behandlungsformen erbracht werden kann
Gute Chancen der vorliegenden Vereinbarung liegen möglicherweise in der Verbesserung der Versorgung von (alleinerziehenden) Patientinnen und Patienten mit Kindern, die wegen der Elternrolle häufig eine stationäre Behandlung nicht in Anspruch nehmen können.
Forderungen des SpiZ für eine Weiterentwicklung der StäB
Die jetzige Vereinbarung enthält so vielfältige Mängel, dass sie allenfalls als eine vorläufige Startversion dienen kann. Sie muss sich aber im Sinne eine „lernenden Systems“ weiterentwickeln. Hierfür stellt der Spitzenverband ZNS folgende Kernforderungen:
- Regelhafte und nachhaltige Vernetzung des vertragsärztlichen Sektors mit der StäB
- Gemeinsame Nutzung von bereits vorhandenen ambulanten (vertragärztlichen, vertragspsychotherapeutischen, gemeindepsychiatrischen, psychiatrisch pflegerischen, soziotherapeutischen, ergotherapeutischen etc) und stationär erbringbaren Angeboten
- Vermeidung von Arzt- und Settingswechsel
- Verordnungsfähigkeit der StäB durch die ambulant behandelnden psychiatrischpsychotherapeutischen Fachärzte
- Schaffung von gemeinsamen Finanzierungssystemen, die eine Behandlung von Menschen mit schweren psychischen Störungen (sog. „heavy usern“) sektorübergreifend ermöglichen.