Videosprechstunde in der Psychotherapie: 30 %-Regel gilt jetzt für das Gesamt-Punktzahlvolumen
Im EBM ist derzeit vorgegeben, dass Gebührenordnungspositionen, die auch per Videosprechstunde durchgeführt werden können, der Obergrenze von 30 Prozent je berechneter Gebührenordnungsposition je Vertragsarzt und Quartal unterliegen (s. Allgemeine Bestimmungen 4.3.1 Abs. 6).
Der Bewertungsausschuss hat nun beschlossen, dass diese Obergrenze für Leistungen des Kapitels 35 nicht mehr spezifisch für jede einzelne GOP anzuwenden ist, sondern für alle Leistungen des Kapitels 35 gilt, die im Rahmen einer Videosprechstunde ausgeführt werden können.
Maßgeblich für die Anwendung der leistungsbezogenen Obergrenze im Kapitel 35 ist zudem nicht mehr die Anzahl der jeweiligen Leistungen, sondern das Punktzahlvolumen aller abgerechneten Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.
Ausnahme: Psychotherapeutische Akutbehandlung
Ausgenommen von der neuen Begrenzungsregelung für das Kapitel 35 ist die Psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152. Hier gilt die Obergrenze von 30 % weiterhin spezifisch für diese Einzelleistung je Vertragsarzt und Quartal.
Begrenzung auf 30 % der Behandlungsfälle bleibt
Auch weiterhin sind diejenigen Behandlungsfälle, die ausschliesslich im Rahmen der Videosprechstunde erbracht werden können, auf 30 % der Gesamtfallzahl begrenzt und werden mit der Ziffer 88220 gekennzeichnet.
Der Beschluss tritt bei Nichtbeanstandung durch das BMG am 1.7.2022 in Kraft.
Fazit: Diese Regelung ist eine durchaus sinnvolle Anpassung, da sie mehr Flexibiität erlaubt. Andererseits ist die psychotherapeutische Tätigkeit künftig daraufhin auszurichten, die gesamten videosprechstundenfähigen Leistungen im Quartal patientenübergreifend zu kennen und auf die Punktzahlmenge dieser Leistungen die 30 %-Regel anzuwenden. Das bedeutet wiederum theoretisch, dass z. B. psychotherapeutische Sprechstunden zu 100 % per Video erbracht werden können, wenn andere videofähige Leistungen dagegen häufig persönlich erbracht werden.
Dieser Artikel erscheint auch im NeuroTransmitter des SpringerVerlags, welcher hier abrufbar ist:
Neurotransmitter
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Der Berufsverband Deutscher Neurologen vertritt die Interessen und Forderungen aller neurologisch tätigen Ärzte in Praxis und Klinik, er setzt sich für die kontinuierliche Verbesserung einer patientenorientierten, neurologischen Berufsausübung ein.
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Der Berufsverband Deutscher Nervenärzte vertritt die Interessen und Forderungen der neurologisch- psychiatrisch tätigen Ärzte und setzt sich für die kontinuierliche Verbesserung einer patientenorientierten, nervenärztlichen, neurologischen und psychiatrischen Berufsausübung ein.
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